Am 1. Januar 2002 ist in der Bundesrepublik Deutschland das Gewaltschutzgesetz, d.h. das „Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung bei Trennung“ (GewSchG) in Kraft getreten.„
„Wer schlägt, der geht!“
Das Gesetz schafft eine Rechtsgrundlage für eine alte Forderung der Frauenbewegung: „Wer schlägt, der geht!“
Von Gewalt betroffene bzw. bedrohte Personen und ihre Kinder können in der gemeinsam genutzten Wohnung bleiben und die gewalttätige Person muss die Wohnung verlassen. Dies gilt auch, wenn die gewalttätige Person der Partner/die Partnerin, ein Verwandter/ eine Verwandte, ein Mitbewohner/ eine Mitbewohnerin oder eine andere Person ist.
Befugnisse durch das Gewaltschutzgesetz
Das Gewaltschutzgesetz regelt in §2 GewSchG den gesetzlichen Anspruch für eine Zuweisung der Wohnung. Im Fall einer Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie unter bestimmten Voraussetzungen im Fall einer Drohung mit einer solchen Verletzung, kann das Gericht:
- der geschädigten Person die Wohnung zuweisen. Dies ist unabhängig davon, ob die Partner verheiratet sind oder nicht.
- Auch ein Eigentümer/ eine Eigentümerin oder Alleinmieter/ Alleinmieterin der Wohnung, der/ die gewalttätig ist, kann der Wohnung verwiesen werden.
- Stehen der geschädigten Person, der die Wohnung zu überlassen ist, keine sonstigen Rechte an der Wohnung zu, ist die Überlassung auf maximal sechs Monate befristet.
- Ist es der geschädigten Person nicht möglich, innerhalb der vom Gericht bestimmten Zeitspanne angemessenen Wohnraum zu finden, kann die Frist um maximal sechs weitere Monate verlängert werden.
- Ist die geschädigte Person Eigentümer/ Eigentümerin oder Alleinmieter/ Alleinmieterin der Wohnung, dann ist diese Nutzungszuweisung eine Dauerlösung.
In §1 GewSchG wird eine Regelung für zivilrechtliche Schutzanordnungen geschaffen. Das Gericht kann die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen und der Tatperson insbesondere Aufenthalts-, Kontakt- und Näherungsverbote auferlegen. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass die Tatperson es unterlässt:
- die Wohnung der geschädigten Person zu betreten,
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der geschädigten Person aufzuhalten,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich die geschädigte Person regelmäßig aufhält,
- Verbindung zur geschädigten Person, auch unter Verwendung von Telefon und Internet aufzunehmen,
- Zusammentreffen mit der geschädigten Person herbeizuführen.
Diese Anordnungen sind auch dann hilfreich, wenn die Betroffenen schon getrennt leben oder es sich um Verfolgungen und Nachstellungen durch Fremde (Stalking) handelt.