Rolle der Verfahrensbeistände im Falle von Sorge- und Umgangsrecht

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Gastbeitrag verfasst von: Redaktion koerpervetzlung.com

In Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten geschieht es schnell, dass die eigentlichen Interessen minderjähriger Kinder in den Hintergrund rücken oder gar angesichts der Streitigkeiten vergessen werden. Um dies zu vermeiden, kann bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein sogenannter Verfahrensbeistand bestellt werden. Der Verfahrensbeistand hat vor allem eine Aufgabe: Er soll dazu beitragen, die Interessen von minderjährigen Kindern zu erhalten. Doch was ist ein Verfahrensbeistand genau? Welche Aufgaben nimmt er im Detail wahr?


Gericht legt Verfahrensbeistand fest

Irrtümlich wird oft angenommen, dass es sich bei dem Verfahrensbeistand für Kinder um einen weiteren Rechtsanwalt handelt. Allerdings verbirgt sich dahinter eine Person, die vom Gericht bestimmt wird. Hierbei muss es sich nicht um einen Anwalt handeln. Das Gericht berücksichtigt bei der Auswahl vielmehr, dass diese Person dazu in der Lage ist, die das Kind betreffenden Besonderheiten in dem jeweiligen Fall wahrzunehmen und zu berücksichtigen. Es gibt generell eine Reihe von Berufsgruppen, die für die Position als Verfahrensbeistand infrage kommen. Einerseits müssen hier Sozialarbeiter und Kinderpsychologen genannt werden. Andererseits spielen aber auch Anwälte eine Rolle. Der Verfahrensbeistand hat eine Kernaufgabe. Er soll sicherstellen, dass das Kind in seiner Individualität während des Sorge- und Umgangsrechtsverfahrens wahrgenommen wird und hier als Grundrechtsträger Berücksichtigung findet.


In welchen Verfahren ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes möglich?


Es gibt verschiedene Kindschaftssachen, in denen sich die Bestellung eines Verfahrensbeistandes bewährt hat. Die Rechtsgrundlage hierfür liefert § 151 FamFG. So ist die Zusammenarbeit mit einem solchen Verfahrensbeistand bei sorgerechtlichen Verfahren, aber auch in Umgangsverfahren möglich. Weiterhin kann bei Kindesherausgabeverfahren ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Darüber hinaus hat sich dieses Vorgehen bei Verfahren bewährt, die die Vormundschaft betreffen oder sich auf die Pflegschaft beziehungsweise die gerichtliche Vertreterbestellung beziehen. Auch wenn Minderjährige
sich aufgrund einer Straftat mit einem Freiheitsentzug auseinandersetzen müssen, ist ein Verfahrensbeistand möglich.


Gerichte entscheiden im Einzelfall über Verfahrensbeistand


Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist bei Verfahren rund um das Sorge- und Umgangsrecht nicht zwingend nötig. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Option, die die Gerichte ausschöpfen können. Es gibt in Deutschland auch tatsächlich Gerichte, die davon routinemäßig Gebrauch machen. Die Gerichte dürfen hier nach eigenem Ermessen entscheiden. Gründe, die einen Verfahrensbeistand notwendig machen, gibt es viele. Häufig kommt es zur Bestellung eines Verfahrensbeistands, wenn die Interessen der Eltern weit auseinandergehen. Weiterhin kommt er immer dann zum Einsatz, wenn die vollständige Personensorge für das Kind durch den Staat getragen wird. Als erforderlich gilt er außerdem, wenn es das Ziel ist, das Kind von der Person zu trennen, die eigentlich aktuell die Obhut ausübt. Zudem kann auf einen Verfahrensbeistand zurückgegriffen werden, wenn eine Person vom Umgang ausgeschlossen werden soll. In der Regel lässt sich also festhalten, dass ein Verfahrensbeistand immer dann in den Fokus rückt, wenn die Auswirkungen, die ein Verfahren mitbringt, für das Kind besonders belastend sind.


Welche Aufgaben hat der Verfahrensbeistand?


In Fällen, die dem Sorge- und Umgangsrecht unterliegen, hat der Verfahrensbeistand ganz unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen:

  • Es ist möglich, dass das Gericht den Verfahrensbeistand dazu auffordert, im Zuge des Verfahrens Gespräche mit den Eltern zu führen.
  • Er kann ebenso in die Ausarbeitung von einvernehmlichen Regelungen involviert werden und diese hier unterstützen.
  • Er vermittelt dem Kind nachvollziehbar die Geschehnisse im laufenden Prozess und erklärt ebenso mögliche Urteile kindgerecht.

Generell handelt es sich bei einem Verfahrensbeistand immer um eine neutrale Person. Er handelt also ausschließlich im Interesse des Kindes und nicht auf Weisung von Eltern oder Gericht. Von den Eltern kann die Bestellung des Verfahrensbeistands übrigens nicht abgelehnt werden. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Punkt. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn mit einer möglichen Befangenheit argumentiert wird. Unter Umständen ist eine Ablösung möglich. Allerdings lässt sich auch diese in der Regel nur schwer umsetzen.


Umgangsrecht bei häuslicher Gewalt: Istanbul-Konvention nach Art. 31 findet zu wenig Beachtung


Für viele Frauen gehört häusliche Gewalt auch weiterhin zum Alltag. Seit Jahren steigt die Zahl der Betroffenen. So hat das BKA auch 2025 bekannt gegeben, dass die häusliche Gewalt in der Bundesrepublik einen neuen Höchststand erreichte. Immer wieder wird darüber beraten und diskutiert, wie Frauen vor häuslicher Gewalt besser geschützt werden können. Experten fordern daher nicht zuletzt auch wichtige Anpassungen im Sorge- und
Umgangsrecht der Republik. Doch diese reichen nicht aus. Weitere Anpassungen sind zwingend auf der Ebene des Verfahrensrechts nötig. Hier nehmen Experten immer wieder Bezug auf die vom Europarat verabschiedete Istanbul Konvention. Diese gilt in Deutschland schon seit 2018 mit Blick auf das Bundesgesetz und legt fest, dass es sich bei häuslicher Gewalt um eine Menschenrechtsverletzung handelt. Unter Berücksichtigung der Konvention ist es nötig, das Umgangs- und Sorgerecht dahingehend anzupassen, dass die Sicherheit der Kinder einerseits, aber auch die des gewaltbetroffenen Elternteils generell Vorrang vor anderen Regelungen hat. Um dies sicherzustellen, wird unter anderem empfohlen, dass die Schutzinteressen des von Gewalt betroffenen Elternteils generell im Umgangs- und Sorgerecht verankert werden. Dies soll sich aber nicht nur auf körperliche, sondern auch sexuelle, psychische und ebenso wirtschaftliche Gewalt beziehen

Quellen:

  1. https://www.koerperverletzung.com/femizid/
  2. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/analyse-zu-haeuslicher-gewalt-luecken-im-umgangs-und-sorgerecht-rechtsreformen-dringend-noetig
  3. https://www.stark-familie.info/de/eltern/recht/ausser-gerichtliche-konfliktloesungen/akteure-sorge-umgangsverfahren/
  4. https://www.anwalt-kindschaftsrecht.de/rolle-und-bedeutung-des-verfahrensbeistandes/
  5. https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/anstieg-haeusliche-gewalt-100.html

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